Die Gegner der Wiederansiedlung und der damit einhergehenden unkontrollierten Grossraubtierausbreitung in unserem Lebensraum sind gut daran beraten, die Berner Konvention einmal in aller Ruhe selber durchzulesen. Sie ist auch ohne ein Jura- oder Biologiestudium gut zu verstehen.
Wir fassen die wichtigsten Inhalte in mehreren Beiträgen zusammen. Im vorliegenden ersten Teil zeigen wir, welche Ziele die Konvention hat, und welche Ziele sie insbesondere nicht verfolgt, sozusagen ihre Nicht-Ziele. Zu Letzterem dies vorweg: Sie fordert in keiner Weise die Wiederansiedlung von Grossraubtieren. Gegenteilige Behauptungen der Grossraubtierlobby sind falsch und vorgeschoben.
Ziele der Berner Konvention
Die Berner Konvention ist ein Übereinkommen aus dem Jahr 1979. Ihr Ziel ist es, europäische, wildlebende Pflanzen- und Tierarten in ihren natürlichen Lebensräumen zu erhalten, um so die Artenvielfalt auf unserem Kontinent zu bewahren. Artikel 1 der Konvention lautet:
Ein Synonym für erhalten ist bewahren, und bedeutet, dass etwas bereits Existierendes erhalten wird, um es für künftige Generationen zu bewahren. Dies geht u.a. auch aus der Präambel des Übereinkommens hervor, wo u.a. steht „…in der Erkenntnis, dass wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muss“.
Artikel 1 besagt somit folgendes:
Das Übereinkommen hat das Ziel, die im Vertrag genannten wildlebenden Pflanzen und Tiere, sowie ihrer Lebensräume mit Stand von 1979 zu erhalten – und nicht zu erweitern. Die Erhaltung der bestehenden Lebensräume bezweckt, dass die Arten weiterhin einen geeigneten Ort zum (über-)leben haben. Und damit ihre Populationen in diesen ursprünglichen Lebensräumen nicht durch Jagd oder andere menschliche Eingriffe gefährdet werden, schützt sie die Konvention zusätzlich noch mit einem Artenschutz. Wobei das Übereinkommen zahlenmässig nur denjenigen Populationsanteil einer Art schützt, der für ihr Überleben nötig ist – was auch als günstiger Erhaltungszustand bezeichnet wird. Alle überzähligen Tiere können gemäss Artikel 9 der Konvention bejagt bzw. entfernt werden, denn damit wird dem Erhalt der Art nicht geschadet. Darüber berichten wir im nächsten Teil 2 eingehender.
Welche Tiere und Pflanzen zu erhalten und deshalb geschützt sind, das legen die Anhänge I-III des Übereinkommens fest. Streng geschützt sind insgesamt ca. 1’400 Arten, davon rund 880 Pflanzen- und 80 Säugetierarten, sowie etwa 430 weitere Arten, wie zum Beispiel 27 Schmetterlingsarten. Eine Übersicht gibt Tabelle 1 weiter unten. Diese Zahlen verdeutlichen, dass die ebenfalls streng geschützten Grossraubtiere Wolf und Bär nur 0.15% aller streng geschützter Arten der Konvention, und damit einen äusserst kleinen Bruchteil davon darstellen. Ganz zu schweigen vom Bruchteil, den sie von der gesamten Artenvielfalt auf unserem Kontinent ausmachen, siehe auch hier.
Umso erstaunlicher ist es, dass die Vertragsstaaten bzw. die Umweltverbände einen derart unverhältnismässig hohen Aufwand für diese 0.15% betreiben. Das ist ein Verhältnisblödsinn sondergleichen, insbesondere auch, weil es sich um schädliche Kulturfolger handelt. Die restlichen 99.85% mögen wohl weniger spektakulär, „reisserisch“ oder lukrativ sein. Nichtsdestotrotz machen gerade sie die Artenvielfalt in Europa aus, und spielen somit eine ungleich wichtigere Rolle für die Ökologie, und letztlich auch für unsere Gesellschaft bzw. Ernährungssicherheit. Der Rückgang von Insekten in den letzten 27 Jahren in Mitteleuropa ist dramatisch, es gibt heute etwa 75% weniger dieser Tiere. Bei Wildbienen und Hummeln gelten rund zwei Drittel als bedroht. Davon sind sämtliche Grossraubtiere meilenweit entfernt.
Im Jahr 1979, in dem die Berner Konvention verfasst wurde, lagen die Wolfsgebiete in Finnland, Osteuropa (insbesondere Russland), sowie in einigen südeuropäischen Ländern (Mech & Boitani 2003). Abbildung 1 unten zeigt diesen Stand ihrer Verbreitung für Europa. Es ist also dieser Stand, den die Konvention bewahren soll.
Abb. 1: Historische Verbreitung von Luchs, Wolf und Bär in Europa. Die dunkelblauen Gebiete zeigen den durch die Berner Konvention zu bewahrenden Stand ihrer Verbreitung.
Nicht-Ziele: Die Konvention fordert keine Wiederansiedlung
Artikel 11 Absatz 2 der Konvention lautet:
Die Vertragsparteien sind folglich keineswegs dazu verpflichtet, Grossraubtiere wieder anzusiedeln, auch wenn diese vor langer Zeit allenfalls einmal heimisch waren1. Eine Ansiedlung soll nur dann in Betracht gezogen werden, wenn A) sie ein Beitrag zur Erhaltung gefährdeter Arten leisten würde und B) sie zudem vertretbar ist. Beide Vorraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt:
a) Die Wiederansiedlung bei uns leistet keinen Beitrag zur Erhaltung der Grossraubtierarten, weil sie schon vor der Ratifizierung der Berner Konvention einen günstigen Erhaltungszustand in ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten aufwiesen und damit nie gefährdet waren. Alleine in Russland waren es im Jahr 1978 ca. 25’000 Wölfe (Stubbe 2008), womit bereits damals weit mehr als die von der IUCN für den Arterhalt geforderten 1000 Wölfe2 auf dem europäischen Festland lebten.
b) Die Wiederansiedlung ist zudem nicht vertretbar, weil unsere dicht besiedelte Kulturlandschaft in Mitteleuropa mit ihrer omnipräsenten Weidewirtschaft ein völlig ungeeigneter bzw. unnatürlicher Lebensraum für gefährliche Grossraubtiere ist. Der Schaden übersteigt erheblich etwaigen Nutzen. Diese Tiere benötigen eine Wildnis, weit entfernt von jeglicher Zivilisation.
Fazit: Sowohl Artikel 1 als auch Artikel 11 bestätigen, dass die Konvention keine neuen Vermehrungsgebiete bzw. eine Ausdehnung der ursprünglichen Gebiete vorsieht. Es geht einzig und alleine darum, den Stand der Verbreitungsgebiete von 1979 zu bewahren. Die Raubtierlobby missbraucht also unseren Lebensraum, um einen Überschuss an schädlichen und nicht gefährdeten Tierarten zu vermehren. Diese überflüssigen Wölfe dann auch noch als erhaltungswürdige Alpen- oder mitteleuropäische Flachlandpopulation zu „verkaufen“, und für diese einen günstigen Erhaltungszustand zu fordern – wie beispielsweise 17 Rudel für die kleine Schweiz – ist nichts anderes als ein unverschämter Betrug und eine gewissenlos herbeigeführte Schädigung von Mensch und Haustier.
Die unbegründete und ungerechtfertigte Verbreitung der Grossraubtiere muss rückgängig gemacht werden. Im nächsten Beitrag werden wir aufzeigen, dass die Entfernung aller Raubtiere aus den zuvor grossraubtierfreien Gebieten absolut konform mit der Berner Konvention ist. Die Raubtierlobby behauptet gegen besseres Wissen, dass dies nicht zutreffe. Zur Wahrheit gelangen also nur diejenigen, welche der Raubtierlobby nicht glauben und die Konvention selber durchlesen.
1Beispielsweise sind Grossbritannien und Irland ebenfalls Vertragspartner, fördern jedoch nicht die Wiederansiedlung von Grossraubtieren.
2Gemäss IUCN genügen 1000 Tiere auf dem europäischen Festland völlig, um ihren Fortbestand zu gewährleisten. Da diese Anzahl längstens überschritten ist, gilt der Grauwolf in Europa als nicht bedroht (least concern).
Referenzen
Mech, L., Boitani, L., (2003), Wolves, The University of Chicago Press.
Stubbe, C., (2008), Der Wolf in Russland – historische Entwicklung und Probleme, Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Band 33.
KAP.. I Allg. Bestimmungen | Art. 1-3 | ||
KAP. II Schutz von Lebensräumen | Art. 4 | ||
KAP. III Artenschutz | Art. 5-9 | ||
KAP. IV Sonderbest. für wandernde Arten | Art. 10 | ||
KAP. V Ergänzende Bestimmungen | Art. 11-12 | ||
KAP. VI Ständiger Ausschuss | Art. 13-15 | ||
KAP. VII Änderungen | Art. 16-17 | ||
KAP. VIII Beilegung Streitigkeiten | Art. 18 | ||
KAP. IX Schlussbest. | Art. 19-24 | ||
Anhang I Streng geschützte Pflanzenarten | S.15-36 | Pro Seite rund 40 Arten, total rund 880 Arten | |
Anhang II Streng geschützte Tierarten | Wirbeltiere-Säugetiere S. 37-39 | pro Seite sind es rund 27 Arten, also total rund 80 Säugetierarten | Wolf &Bär werden auf S 38 genannt |
Wirbeltiere-Vögel & Reptilien S. 40-48 | Rund 270 Vogel- & Reptilienarten | ||
Wirbeltiere-Amphibien S. 49-50 | 47 Amphibienarten | ||
Wirbeltiere-Fische S. 50-51 | 14 Fischarten | ||
Wirbellose S. 51-55 | 98 Arten | Tot rund 1’400 | |
Anhang III Geschützte Tierarten | S. 56-63 | Mindestens 192 Arten. | |
Anhang IV Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens & anderer Formen der Nutzung | S. 64-65 |
Tabelle 1: Übersicht zur Gliederung bzw. zum Inhalt der Berner Konvention.
Der gegenwärtige Missbrauch des Artenschutzes von Wolf, Bär & Co, um einen Feldzug gegen die ländliche Bevölkerung zu führen, ist logischerweise in der Berner Konvention nicht vorgesehen.
Die Berner Konvention will Arten erhallten, aber nicht Landraub durchführen.
Ja, genau!
Eigentlich wird hier Missbrauch unter dem Deckmantel Berner Konvention/ FFH Richtlinie betrieben!
Ja, das ist leider so.