Berner Konvention Teil 3: die Bejagung gemäss dem Ausnahmeartikel

Alle Wölfe in der Schweiz können gemäss Artikel 9 der Berner Konvention vom strengen Schutz ausgenommen werden: es sind überzählige Tiere der viel zu grossen Italienischen Population, die sich bis zu uns ausgedehnt hat. Wir haben darüber berichtet.
In diesem letzten Teil zur Berner Konvention geht es darum, wie die Ausnahme in der Praxis gehandhabt wird.

Berichterstattung zur Bejagung gemäss Artikel 9

Jede Vertragspartei der Berner Konvention kann für die überzähligen Tiere einer geschützten Art den Ausnahmeartikel beanspruchen und in der Folge die Tiere normal bejagen. Über die Bejagung muss die dafür zuständige staatliche Behörde alle zwei Jahre dem Ständigen Ausschuss der Konvention berichten. Aus dem Bericht sollte gemäss Artikel 9 Absatz 2 u.a. hervorgehen

  1. welche Population bejagt wurde,
  2. falls möglich, wieviele Exemplare erlegt wurden, und
  3. die zugelassenen Mittel, sowie die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Bejagung erfolgte.

In der Schweiz ist die betroffene Wolfspopulation – wie bereits erwähnt – die Italienische. Der Ausnahmeartikel wird für die aktuell hier lebenden rund 300 Wölfe geltend gemacht. Zur Begründung nennen die meisten Vertragsparteien – so auch die Schweiz – „zur Verhütung ernster Schäden … und anderem Eigentum“ von Artikel 9 Absatz 1. Wir erachten die Gründe „zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt“, sowie „im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, … und anderer vorrangiger öffentlicher Belange“ ebenfalls als zutreffend und wichtig.
Die Regeln für die Bejagung werden von der Vertragspartei festgelegt, und dem Ausschuss mittels Bericht mitgeteilt.

Modalitäten der Bejagung gemäss Artikel 9

Schreibt die Berner Konvention der Schweiz eine Mindestpopulation vor?

Nein. Die Berner Konvention fordert nur, dass die Abschüsse der betreffenden Population nicht schaden dürfen. Selbst der Abschuss aller Wölfe in der Schweiz vermag der Italienischen Population nicht zu schaden.

Hängt die Bejagung von Herdenschutzmassnahmen ab?

Nein. Herdenschutzmassnahmen sind keine Voraussetzung für die Beanspruchung des Ausnahmeartikels. Herdenschutz wird nicht einmal erwähnt, weder im Vertragstext der Berner Konvention, noch in irgendwelchen anderen Dokumenten, wie beispielsweise den Zweijahresberichten der Vertragsparteien. Die Behauptung, Herdenschutz sei erforderlich, bevor geschossen wird, ist definitiv falsch: Die Schweden halten ganz Lappland mit Abschüssen wolfsfrei, das ist der einzige Herdenschutz, den sie in Lappland anwenden, alles konform zur Berner Konvention.

Hängt die Bejagung vom Erreichen einer Schadenschwelle ab?

Nein. Im Gegenteil, die entsprechende Ausnahme soll eben gerade ernste Schäden mit Abschüssen verhindern. Es wird keine Schwelle gefordert. In den Berichten, in welchen „zur Verhütung ernster Schäden …“ aufgeführt wird, sind deshalb auch keine Verlustzahlen bzw. Bezifferungen anderer Schäden zu finden. Dessen ist sich auch das BAFU bewusst. Denn der vom BAFU willkürlich eingeführte Schwellenwert hat sich im Laufe der Zeit erheblich verändert, was bei einer Vorgabe seitens der Konvention nicht unilateral möglich wäre.

Wer darf schiessen?

Die Berner Konvention macht dazu keine Vorschriften.

Wann, wo und auf welche Wölfe darf geschossen werden?

Die Konvention macht keine Vorschriften zu Zeit, Ort oder den Eigenschaften der zu bejagenden Wölfe. Eine ganzjährige Bejagung ist somit ohne Einschränkungen wie Abschussperimeter oder ähnlichem möglich. Im weiteren macht die Konvention keinerlei Vorgaben in Bezug auf das Alter, den sozialen Status oder den Fortpflanzungserfolg der zu bejagenden Wölfe – auch nicht dazu, ob der abgeschossene Wolf für Risse verantwortlich ist oder nicht. Leittiere, andere Rudelmitglieder, ganze Rudel oder Paare können ebenso wie Einzeltiere ohne jegliche Einschränkungen erlegt werden.

Fazit: Die Schweiz kann die Bejagung für alle hier lebenden Wölfe ohne Einschränkungen der Berner Konvention durchführen. Alle aktuell gültigen Abschusshürden und Restriktionen der Jagdgesetzgebung sind „hausgemacht“ bzw. vom BAFU frei erfunden. Es wäre die Aufgabe des Bundesrates bzw. der Politik, diesen Missstand so schnell wie möglich zu beheben, damit die Schweizer Gesetzgebung nicht strenger ist, als es die Berner Konvention verlangt. Dann hören auch endlich diese willkürlichen und menschenverachtenden Gängeleien der raubtierfreundlichen Behörden auf, wie sie aktuell gerade im Berner Jura zu beobachten sind.

So muss das Jagdgesetz wieder aussehen: kurz und bündig.

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