Nachtrag Notstand & strafloser Wolfsabschuss

Nationalrat R. Büchel (SVP St. Gallen) richtete am 24.11.2014 die Frage an den Bundesrat, ob Wölfe straflos bei einem Notstand gemäss Art. 17 StGB abgeschossen werden könnten.

Antwort des Bundesrates

Der Bundesrat antwortete betreffend Notstand wie folgt, Zitat: „Ein Notstand liegt nur vor, wenn die Gefährdung von Leib und Leben durch den Wolf unmittelbar ist und nicht anders als durch einen Abschuss abgewendet werden kann.
Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands wären im Ereignisfall gerichtlich zu prüfen. Sind diese nicht erfüllt, so kommen die Strafbestimmungen des eidgenössischen Jagdgesetzes zur Anwendung.“

Diese Antwort ist äusserst vage formuliert. Es wird nicht expliziert, dass ein Notstand vorliegt, wenn ein Weidetier durch den Wolf gefährdet wird. Siehe vorherigen Blogbeitrag.

In der bundesrätlichen Antwort ist zudem von einem gerichtlichen Verfahren die Rede. Wenn ein Notstand gegeben ist, wird aber gar kein Strafprozess angestrengt, und somit kein Gericht eingeschaltet. Das sagt unter anderem der Jurist Prof. Dr. Rainer Schumacher in einem Artikel des Walliser Boten vom Januar 2015, Zitat: „Bei einem ungenügenden Tatverdacht respektive bei einem Notstand des Schützen dürften Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und dürfte auch keine Strafuntersuchung eröffnet werden.“

Fazit & Spendenaufruf

Wird ein Wolf in einer Notstandsituation abgeschossen, ist der Abschuss rechtens, und es kommt nicht zu einer Strafanklage bzw. einem Gerichtsverfahren. Die irreführende Antwort des Bundesrates und die nachfolgenden Presseberichte, welche diese Desinformation verbreiteten, führten offenbar dazu, dass sich bis heute kein Weidetierhalter bzw. keine Drittperson getraut hat, einen Wolf im Notstand zu erlegen. Das war offensichtlich auch die Absicht des ganzen Manövers.
Um hier etwaige Unsicherheiten Betroffener auszuräumen, hat der Verein „Lebensraum Wallis ohne Grossraubtiere“ für die juristische Beratung und Unterstützung bei allen Rechtsfragen im Bereich der Notstandshandlung sowie weiterer Unterstützungsmassnahmen ein Spendenkonto eingerichtet.

Bitte spendet auf folgendes Konto, um die Walliser zu unterstützen:

CH74 8080 8002 0758 3010 3

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